OLG München - Urteil vom 26.10.2017
23 U 1547/17
Normen:
BGB § 267; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 362; InsO § 144 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 321; ZPO § 513 Abs. 2; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 3463/16

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Unterbleiben einer erstinstanzlichen Entscheidung über einen rechtshängigen Klageantrag

OLG München, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 23 U 1547/17

DRsp Nr. 2018/11176

Entscheidung des Berufungsgerichts bei Unterbleiben einer erstinstanzlichen Entscheidung über einen rechtshängigen Klageantrag

1. Hat das erstinstanzliche Gericht über einen Klageantrag nicht entschieden, weil dieser nach Ansicht nicht mehr anhängig war und hat lediglich der Beklagte gegen die Verurteilung hinsichtlich eines weiteren Antrags Berufung eingelegt, so entfällt die Rechtshängigkeit des ursprünglich gestellten Klageantrags mit Ablauf der Frist für die Einlegung der Anschlussberufung. 2. Hat ein Dritter ein nicht gegen ihn gerichtete Forderung erfüllt und hat der Gläubiger aufgrund einer insolvenzrechtlichen Anfechtung den gezahlten Betrag zurück erstattet, so leben die ursprünglichen vertraglichen Forderungen wieder auf. Die bloße Ankündigung der Rückzahlung genügt hierfür nicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13.04.2017, Az. 2 HK O 3463/16 aufgehoben.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.