Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
KG, Beschluss vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 7 W 8076/00
DRsp Nr. 2004/15035
Entscheidung des Gerichts über die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung
»Für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger nach § 78InsO kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger in der Gläubigerversammlung an.«