BGH - Beschluß vom 08.02.2007
IX ZB 88/06
Normen:
InsO § 296 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 526
DZWIR 2007, 258
MDR 2007, 858
NZI 2007, 297
Rpfleger 2007, 340
ZInsO 2007, 322
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 205/05
AG Tostedt, vom 29.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 77/02

Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 88/06

DRsp Nr. 2007/5368

Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

»Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.«

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 16. März 2004 ist der Schuldnerin unter der Voraussetzung, dass sie während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 InsO erfüllt, die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Zugleich ist ihr mitgeteilt worden, während der Wohlverhaltensperiode, die, gerechnet ab dem 1. Juli 2002, sechs Jahre betrage, gingen die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung auf den Treuhänder über. Mit Beschluss vom 31. März 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgehoben.