OLG München - Beschluss vom 21.01.2014
34 AR 277/13
Normen:
InsO § 3 Abs. 1; InsO §§ 4, 34 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; ZPO § 37;
Fundstellen:
NZI 2014, 818
ZIP 2014, 741
ZInsO 2014, 902
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1507 IN 3190/12
AG Hamburg-Mitte, - Vorinstanzaktenzeichen IN 274/13

Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem positiven Kompetenzkonflikt zweier Insolvenzgerichte

OLG München, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 34 AR 277/13

DRsp Nr. 2014/4653

Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem positiven Kompetenzkonflikt zweier Insolvenzgerichte

1. Entscheidung in einem positiven Kompetenzkonflikt zweier Insolvenzgerichte.2. Die rechtskräftige - frühere - Insolvenzeröffnung durch ein Insolvenzgericht steht der Weiterführung eines Verfahrens auf Insolvenzeröffnung durch ein anderes Gericht entgegen.

Tenor

Örtlich zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht München.

Normenkette:

InsO § 3 Abs. 1; InsO §§ 4, 34 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2; ZPO § 37;

Gründe

I.

Das gegenständliche Verfahren betrifft den zum Amtsgericht Hamburg (Az. 67g IN 274/13) gestellten Eigenantrag der Schuldnerin vom 15.7.2013 (Eingang) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem sich das Amtsgericht Hamburg nach Einholung eines Zwischenberichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 2.10.2013 für örtlich zuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts dem Oberlandesgericht München vorgelegt hat.

Die Schuldnerin war am 24.9.2012 im Handelsregister des Amtsgerichts München mit Sitz in München eingetragen. An diesem Tag beschloss die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung nach Hamburg. Im Handelsregister wurde dies im Jahr 2013 eingetragen.

Vor und unterdessen kam es in München zu folgenden die Insolvenz der Schuldnerin betreffenden Verfahren: