OLG Stuttgart - Urteil vom 26.07.2000
20 U 18/00
Normen:
BGB § 394 ; BGB § 1273 ; BGB § 1274 ; GesO § 2 Abs. 4 ; GesO § 7 Abs. 5 ; GesO § 12 ; KO § 54 ; InsO § 95 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2009
NZG 2001, 88
OLGReport-Stuttgart 2000, 347
ZIP 2001, 82

Entstehen und Insolvenzfestigkeit eines an einem Auseinandersetzungsanspruch bestellten Pfandrecht - Forderungsaufrechnung der Gesellschafter mit dem Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters im Gesamtvollstreckungsverfahren

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 20 U 18/00

DRsp Nr. 2004/11313

Entstehen und Insolvenzfestigkeit eines an einem Auseinandersetzungsanspruch bestellten Pfandrecht - Forderungsaufrechnung der Gesellschafter mit dem Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters im Gesamtvollstreckungsverfahren

»1. Ein an einem Auseinandersetzungsanspruch bestelltes Pfandrecht entsteht erst mit Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Es ist daher nicht insolvenzfest, wenn die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auf der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Schuldners beruht. 2. Eine Gesellschaft, deren Forderungen gegen einen Gesellschafter bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über dessen Vermögen fällig geworden sind, kann gegen den erst mit Verfahrenseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters aufrechnen. §§ 54 KO, 95 InsO sind insoweit im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend anwendbar.«

Normenkette:

BGB § 394 ; BGB § 1273 ; BGB § 1274 ; GesO § 2 Abs. 4 ; GesO § 7 Abs. 5 ; GesO § 12 ; KO § 54 ; InsO § 95 ;

Tatbestand: