BVerwG - Beschluss vom 07.06.2018
6 B 1.18
Normen:
ZPO § 240 S. 1; VwVfG § 49a Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 173 S. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2018, 573
NVwZ 2018, 1483
NZI 2018, 718
ZInsO 2018, 2384
ZInsO 2018, 2441
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 1337/09
OVG Hamburg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Bf 96/15

Erfassen von nur mittelbar die Insolvenzmasse betreffenden Verfahren um Ansprüche durch Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung; Zugehörigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse; Rücknahme der Bewilligung feuerwehrrechtlicher Anerkennungsbeträge für geleistete Einsätze

BVerwG, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 6 B 1.18

DRsp Nr. 2018/8842

Erfassen von nur mittelbar die Insolvenzmasse betreffenden Verfahren um Ansprüche durch Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung; Zugehörigkeit des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Insolvenzmasse; Rücknahme der Bewilligung feuerwehrrechtlicher Anerkennungsbeträge für geleistete Einsätze

1. Von der Unterbrechung infolge Insolvenzeröffnung gem. § 240 Satz 1 ZPO werden auch Verfahren erfasst, in denen um Ansprüche gestritten wird, die nur mittelbar die Insolvenzmasse betreffen (im Anschluss an BGH, Teilurteil vom 1. Oktober 2009 - I ZR 94/07 - NJW 2010, 2213 Rn. 17).2. Gehört der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Insolvenzmasse, betrifft auch der Streitgegenstand einer Anfechtungsklage, die sich gegen die Rücknahme der zugrundeliegenden Leistungsbewilligung richtet, zumindest mittelbar die Insolvenzmasse.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 115 134 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 240 S. 1; VwVfG § 49a Abs. 1 S. 1-2; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

I