BGH - Beschluss vom 01.03.2010
II ZR 13/09
Normen:
GmbHG a.F. § 30; GmbHG a.F. § 31; InsO a.F. § 39 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 1233
DStR 2010, 1245
EWiR § 30 GmbHG a.F. 2/2010, 491
JuS 2010, 824
MDR 2010, 878
NJW-RR 2010, 955
NZI 2010, 867
WM 2010, 1080
ZIP 2010, 1078
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 138/07
LG Aachen, vom 13.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 10/07

Erforderlichkeit der Passivierung eines durch einen Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährten Darlehens; Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Erklärung des qualifizierten Rangrücktritts zur Vermeidung einer Passivierung

BGH, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen II ZR 13/09

DRsp Nr. 2010/9157

Erforderlichkeit der Passivierung eines durch einen Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährten Darlehens; Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Erklärung des qualifizierten Rangrücktritts zur Vermeidung einer Passivierung

Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat ("gesplittete Einlage"), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein - bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter - Rangrücktritt erklärt ist.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

GmbHG a.F. § 30; GmbHG a.F. § 31; InsO a.F. § 39 Abs. 2;

Gründe

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

I.

Ein Zulassungsgrund besteht nicht.

1.