BGH - Beschluss vom 10.02.2011
IX ZR 236/08
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 387;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 215/07
LG Münster, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 15/07

Erforderlichkeit einer Entscheidung eines Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.R.e. Frage über die Möglichkeit einer Aufrechnung

BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 236/08

DRsp Nr. 2011/3817

Erforderlichkeit einer Entscheidung eines Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.R.e. Frage über die Möglichkeit einer Aufrechnung

Eine Aufrechnung kommt nicht in Betracht, wenn es an sich aufrechenbar gegenüberstehenden gleichartigen Forderungen fehlt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 43.501,43 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 387;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.