OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.06.2023
4 A 2509/20
Normen:
AG InsO NRW (2019) § 2 Abs. 3; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2023, 1774
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 7109/19

Erfordernis einer eigenständigen Anerkennung einer Zweigstelle in Nordrhein-Westfalen für die Einreichung von Insolvenzanträgen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2023 - Aktenzeichen 4 A 2509/20

DRsp Nr. 2023/8725

Erfordernis einer eigenständigen Anerkennung einer Zweigstelle in Nordrhein-Westfalen für die Einreichung von Insolvenzanträgen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.8.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AG InsO NRW (2019) § 2 Abs. 3; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris, Rn. 9.