BGH - Beschluss vom 03.02.2011
IX ZB 3/10
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 574;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 297/09
AG Chemnitz, vom 09.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1517 IK 3600/06

Erfüllung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 IInsO bei Einräumung des Besitzes an einem Billardtisch und zugleich Verweigerung der Mitteilung des Ortes des Billardtisches

BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen IX ZB 3/10

DRsp Nr. 2011/2787

Erfüllung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 IInsO bei Einräumung des Besitzes an einem Billardtisch und zugleich Verweigerung der Mitteilung des Ortes des Billardtisches

Konkrete Fragen des Treuhänders hat der Schuldner konkret zu beantworten, denn es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 574;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.