BSG - Urteil vom 23.05.2017
B 12 KR 2/15 R
Normen:
SGB V § 223 Abs. 1; SGB XI § 54 Abs. 2; BGB § 414; BGB § 415; InsO;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 318/11
SG Oldenburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 61 KR 321/10

Erfüllung einer Forderung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung nach einer Stornierung der Beitragsabführung durch den Arbeitgeber nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BSG, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 2/15 R

DRsp Nr. 2017/10087

Erfüllung einer Forderung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung nach einer Stornierung der Beitragsabführung durch den Arbeitgeber nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

1. Wird der Beitrag eines freiwillig Versicherten durch die Krankenkasse im Lastschriftverfahren vom Konto seines Arbeitgebers eingezogen, tritt Erfüllung erst mit der Genehmigung der Kontobelastung durch den Arbeitgeber ein. 2. Die Genehmigung kann auch konkludent erteilt sein, wenn der Beitragseinzug regelmäßig in dieser Form erfolgt, der Arbeitgeber die Kontobelastung in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat und der aktuellen Kontobelastung nicht innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist widerspricht.

1. Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger oder an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB); dies gilt auch im Sozialrecht. 2. Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden; abgesehen vom Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder einen Dritten (§§ 267, 268 BGB) bewirkt werden.