OLG München - Endurteil vom 23.01.2019
7 U 2822/17
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 42;
Fundstellen:
BB 2019, 915
GmbHR 2019, 600
NZG 2019, 544
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 4393/16

Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch AnwaltsschriftsatzKriterien für die Annahme einer faktischen GeschäftsführungRückforderung vom Geschäftskonto einer GmbH getätigter Überweisungen

OLG München, Endurteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 7 U 2822/17

DRsp Nr. 2019/2199

Erfüllung eines Auskunftsanspruchs durch Anwaltsschriftsatz Kriterien für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung Rückforderung vom Geschäftskonto einer GmbH getätigter Überweisungen

1. Ein Auskunftsanspruch kann auch durch Anwaltsschriftsatz erfüllt werden, wenn deutlich wird, dass dies namens und in Vollmacht des Mandanten geschieht. 2. Der faktische Geschäftsführer haftet jedenfalls in analoger Anwendung des § 43 Abs. 2 GmbHG. 3. Von faktischer Geschäftsführung ist auszugehen, wenn der eingetragene Geschäftsführer einer GmbH eine Geschäftsführertätigkeit im Innen- wie im Außenverhältnis entfaltet und ein Dritter die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Verhandeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2017, Az. 23 O 4393/16, wird das Endurteil vom 14.07.2017 in Ziffer 1. wie folgt abgeändert:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu bezahlen.

2. 3. 4. 5.