OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.01.2013
I-3 U 1/12
Normen:
BGB § 868; BGB § 929 Abs. 1; BGB § 930; InsO § 107 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 2227
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 190/11

Erfüllungsverlangen des Eigentumsvorbehalts-Käufers eines Kfz bei mittelbarem Besitz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen I-3 U 1/12

DRsp Nr. 2014/14309

Erfüllungsverlangen des Eigentumsvorbehalts-Käufers eines Kfz bei mittelbarem Besitz

Den für ein erfolgreiches Erfüllungsverlangen nach § 107 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlichen Besitz kann der (Eigentumsvorbehalts-) Käufer eines Kraftfahrzeugs in Form des mittelbaren Besitzes durch eine mit dem Verkäufer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen getroffene (konkludente) Vereinbarung eines verwahrähnlichen Verhältnisses (hier: individuelle Herrichtung des Fahrzeugs für den Käufer bei nach außen dokumentierter Bereitstellung zum Zwecke der bereits terminierten Zulassung) erlangen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Dezember 2011 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den im beigefügten Kaufvertrag vom 11. Mai 2010 bezeichneten Pkw der Marke Seat, Exeo ST 2,0 TDI CR Style, 88 kW, dem Kläger zu übergeben, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Opel Zafira mit dem amtlichen Kennzeichen WES..., Fahrzeug-Ident-Nr. WOLOTGF-7522038270, sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.196,43 Euro freizustellen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.