BFH - Beschluss vom 10.11.2010
IV B 11/09
Normen:
InsO § 178 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 184; InsO § 201; InsO § 257;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VI 321/06

Erledigung der Hauptsache bezüglich gegen die Insolvenzmasse gerichteter Steuerforderungen betreffende Rechtsstreitigkeiten bei fehlendem Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle

BFH, Beschluss vom 10.11.2010 - Aktenzeichen IV B 11/09

DRsp Nr. 2011/2332

Erledigung der Hauptsache bezüglich gegen die Insolvenzmasse gerichteter Steuerforderungen betreffende Rechtsstreitigkeiten bei fehlendem Widerspruch des Schuldners gegen die Feststellung zur Insolvenztabelle

NV: Wird der Eintragung der auf Gewinnfeststellungsbescheiden beruhenden Einkommensteuerforderungen in die Insolvenztabelle nicht widersprochen, tritt bezüglich der Rechtsstreitigkeiten, die die gegen die Insolvenzmasse gerichteten Steuerforderungen betreffen (hier: Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluss nach § 107 FGO), die Erledigung der Hauptsache ein.

Normenkette:

InsO § 178 Abs. 1 S. 1, 2; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 184; InsO § 201; InsO § 257;

Gründe

I.