BGH - Beschluß vom 08.03.2007
IX ZB 249/06
Normen:
InsO § 210 ; ZPO § 91a ;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen T 56/05
AG Essen, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 162 IN 409/03

Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages

BGH, Beschluß vom 08.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 249/06

DRsp Nr. 2007/6330

Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages

Normenkette:

InsO § 210 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 EUR ein. Das Landgericht gab der Klage mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenzverwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.

Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.