BGH - Urteil vom 02.04.2001
II ZR 261/99
Normen:
GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;
Fundstellen:
BB 2001, 1005
DB 2001, 1027
DStR 2001, 1039
DZWIR 2001, 376
GmbHR 2001, 473
KTS 2001, 456
MDR 2001, 947
NJW-RR 2001, 1043
NZG 2001, 562
ZIP 2001, 839
ZInsO 2001, 467
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Ermittlung der Überschuldung

BGH, Urteil vom 02.04.2001 - Aktenzeichen II ZR 261/99

DRsp Nr. 2001/7921

Ermittlung der Überschuldung

»a) Eine in der Jahresbilanz ausgewiesene Überschuldung hat bei der Prüfung der Insolvenzreife der Gesellschaft allenfalls indizielle Bedeutung und ist lediglich Ausgangspunkt für die weitere Ermittlung des wahren Wertes des Gesellschaftsvermögens. b) Stille Reserven können nicht nur eine buchmäßige Überschuldung neutralisieren, sondern auch der Annahme der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft entgegenstehen, soweit ihr Vorhandensein von einem externen Gläubiger als hinreichende Kreditsicherheit angesehen wird.«

Normenkette:

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen, die aufgrund rechtskräftigen Urteils vom 27. November 1997 der M. (M. GmbH) einen Betrag i.H.v. 85.168,06 DM nebst Zinsen schulden, haben gegen die Gläubigerin Vollstreckungsgegenklage erhoben. Diese stützen sie auf die von ihnen gegen die titulierte Forderung am 8. Januar 1998 erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch, den ihre Mutter gegen die M. GmbH besaß und den sie am 29. Dezember 1997 an die beiden Klägerinnen abgetreten hat.

Die Mutter der Klägerinnen war bis Ende Februar 1995 Gesellschafterin der M. GmbH; in dieser Eigenschaft hatte sie sich für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt und dafür einen Provisionsanspruch in Höhe von 90.000,-- DM erworben; bei ihm handelt es sich um die an die Klägerinnen abgetretene Forderung.