BGH - Beschluß vom 22.03.2007
IX ZB 190/05
Normen:
InsO § 212 ;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen T 101/05
AG Schweinfurt, vom 20.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 396/04

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Wegfall der Insolvenzgründe zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

BGH, Beschluß vom 22.03.2007 - Aktenzeichen IX ZB 190/05

DRsp Nr. 2007/7517

Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Wegfall der Insolvenzgründe zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Insolvenzgrund zum Zeitpunkt der Eröffnung voraus. Der nachträgliche Wegfall kann nur im Verfahren des § 212 InsO berücksichtigt werden.

Normenkette:

InsO § 212 ;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Die Rechtssache hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hinsichtlich der Frage, ob es für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausreicht, aber auch erforderlich ist, dass der Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegt, und ob sein nachträglicher Wegfall im Beschwerdeverfahren gegen die Eröffnung oder im Verfahren des § 212 InsO geltend zu machen ist. Inzwischen hat der Senat diese Frage in der Weise entschieden, dass die Eröffnung einen Insolvenzgrund im Zeitpunkt der Eröffnung voraussetzt und der nachträgliche Wegfall - wie im Streitfall auch geschehen - nur im Verfahren des § 212 InsO berücksichtigt werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, NZI 2006, 693 ff., z.V.b. in BGHZ 169, 17). Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsgrundsätzlichkeit entfallen.