BFH - Beschluss vom 28.02.2011
VII B 224/10
Normen:
FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1; InsO § 17;
Fundstellen:
ZIP 2011, 724
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 340/10

Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt bei Steuerrückständen i.H.v. 42.548,39 EUR

BFH, Beschluss vom 28.02.2011 - Aktenzeichen VII B 224/10

DRsp Nr. 2011/5965

Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt bei Steuerrückständen i.H.v. 42.548,39 EUR

1. NV: Der vom Finanzamt gegen den säumigen Steuerschuldner gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, so dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 114 FGO erlangt werden kann. 2. NV: Eine mit dem Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung muss vor der Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nicht förmlich widerrufen werden, wenn der Schuldner mit den Zahlungen in Rückstand gerät, der Antrag auf Reduzierung der Ratenhöhe abgelehnt worden ist und Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO abgelehnt wird. 3. NV: Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist rechtsmissbräuchlich, wenn er lediglich mit dem Ziel der Existenzvernichtung des Schuldners gestellt wird.

Normenkette:

FGO § 102; FGO § 114 Abs. 1; InsO § 17;

Gründe

0I.