BGH - Beschluss vom 21.12.2010
IX ZB 227/09
Normen:
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 354; InsO § 356 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
EuZW 2011, 315
NZI 2011, 120
WM 2011, 243
ZIP 2011, 389
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IE 1/08
LG Gera, vom 21.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 177/09

Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei fehlender Niederlassung im Gebiet dieses Mitgliedsstaates

BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - Aktenzeichen IX ZB 227/09

DRsp Nr. 2011/1126

Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens bei fehlender Niederlassung im Gebiet dieses Mitgliedsstaates

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.722,33 € festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 354; InsO § 356 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.

Am 4. August 2008 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 20. August 2008 wurde der Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) zum vorläufigen Verwalter bestellt. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Am 4. Dezember 2008 eröffnete ein britisches Gericht auf Antrag des Schuldners ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss vom 20. August 2008 am 21. September 2009 auf.