Autor: Lissner |
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag voraus (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser kann sowohl von einem Gläubiger (Fremdantrag) als auch vom Schuldner (Eigenantrag) gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag zum einen auf seine Zulässigkeit und zum anderen auf seine Begründetheit hin zu prüfen. Dabei gilt hinsichtlich der Begründetheitsprüfung der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO).
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