LG Bielefeld - Beschluß vom 16.06.1999
23 T 208/99
Normen:
InsO § 309 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)304d
KTS 2000, 83
ZIP 1999, 1275

Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht

LG Bielefeld, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 23 T 208/99

DRsp Nr. 2003/16649

Ersetzung der Zustimmung des Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan durch das Insolvenzgericht

Die Zustimmung von Gläubigern zum Schuldenbereinigungsplan ist nicht durch das Insolvenzgericht zu ersetzen, falls der Schuldner zwar notarielle Schuldanerkenntnisse über Forderungen seiner Ehefrau und seiner Mutter vorlegt, aber ernsthafte Zweifel bestehen, ob die Forderungen überhaupt oder nur in einer niedrigeren Höhe bestehen und der Schuldner sich weigert, konkrete Angaben zu den Forderungen zu machen.

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 3 ;
Fundstellen
DRsp IV(438)304d
KTS 2000, 83
ZIP 1999, 1275