AG Köln - Beschluss vom 27.08.1999
73 IK 15/99
Normen:
InsO § 307 Abs. 2 S. 1 § 308 Abs. 3 § 309 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)316b-d
ZIP 2000, 83

Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; angemessene Beteiligung eines Gläubigers am Schuldenbereinigungsplan

AG Köln, Beschluss vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 73 IK 15/99

DRsp Nr. 2003/16885

Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; angemessene Beteiligung eines Gläubigers am Schuldenbereinigungsplan

1. Die Feststellung der Summenmehrheit im Verfahren der Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht hat auf der Grundlage der Schuldnerangaben zu erfolgen; abweichende Angaben der Gläubiger bleiben unberücksichtigt. 2. Ein Gläubiger kann eine unangemessene Beteiligung am Schuldenbereinigungsplan auf den Umstand stützen, dass ihm eine höhere Forderung als im Forderungsverzeichnis angegeben zusteht. 3. Die angemessene Beteiligung eines Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern setzt keine mathematische Gleichbehandlung aller Gläubiger voraus; es ist insoweit auch Raum für allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen.

Normenkette:

InsO § 307 Abs. 2 S. 1 § 308 Abs. 3 § 309 Abs. 1, Abs. 3 ;

Hinweise: