Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; angemessene Beteiligung eines Gläubigers am Schuldenbereinigungsplan
AG Köln, Beschluss vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 73 IK 15/99
DRsp Nr. 2003/16885
Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan; angemessene Beteiligung eines Gläubigers am Schuldenbereinigungsplan
1. Die Feststellung der Summenmehrheit im Verfahren der Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch das Gericht hat auf der Grundlage der Schuldnerangaben zu erfolgen; abweichende Angaben der Gläubiger bleiben unberücksichtigt.2. Ein Gläubiger kann eine unangemessene Beteiligung am Schuldenbereinigungsplan auf den Umstand stützen, dass ihm eine höhere Forderung als im Forderungsverzeichnis angegeben zusteht.3. Die angemessene Beteiligung eines Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern setzt keine mathematische Gleichbehandlung aller Gläubiger voraus; es ist insoweit auch Raum für allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen.