OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.08.2023
12 U 59/22
Normen:
RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 8 Abs. 3; RPflG § 18 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 59; InsO § 80 Abs. 1; GmbHG a.F. § 64 S. 1; InsO § 19 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 167/20

Erstattung von nach Insolvenzreife durch Schuldner geleisteten ZahlungenWirksamkeit Amtseinsetzung Insolvenzverwalter durch RechtspflegerHandelsbilanz als Grundlage für Feststellung Vorliegen Überschuldung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2023 - Aktenzeichen 12 U 59/22

DRsp Nr. 2023/12398

Erstattung von nach Insolvenzreife durch Schuldner geleisteten Zahlungen Wirksamkeit Amtseinsetzung Insolvenzverwalter durch Rechtspfleger Handelsbilanz als Grundlage für Feststellung Vorliegen Überschuldung

Für die Feststellung der Überschuldung ist der Inhalt der Handelsbilanz des Unternehmens maßgeblich. Soweit abweichend von der Handelsbilanz gemäß dem Vortrag einer Prozesspartei noch wirtschaftliche Werte des Unternehmens vorhanden gewesen sein sollen, aufgrund derer keine Überschuldung vorlag, ist durch die Partei hierzu substantiiert vorzutragen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 23.11.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43.441,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2022 zu zahlen.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Betrags an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger zu verfolgen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.