OLG Koblenz - Beschluss vom 28.03.2006
14 W 187/06
Normen:
AnfG § 17 ; RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 544
MDR 2006, 1376
OLGReport-Koblenz 2006, 846
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 134/04

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten einer an einem Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 14 W 187/06

DRsp Nr. 2007/16699

Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten einer an einem Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Partei

»Ist ein Anfechtungsprozess durch die Insolvenz des Schuldners unterbrochen, sind nur der Anfechtungskläger und der Insolvenzverwalter Beteiligte des Verfahrens, durch das der Insolvenzverwalter zur Aufnahme des Rechtsstreits veranlasst werden soll. Dem Anfechtungsbeklagten ist daher nicht die Gebühr zu erstatten, die durch die Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren zwischen Kläger und Insolvenzverwalter entsteht.«

Normenkette:

AnfG § 17 ; RVG -VV Nr. 3200; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

I. Die Klägerin nahm den Beklagten wegen einer behaupteten anfechtbaren Rechtshandlung in Anspruch, weil dieser als Anwalt ihres Schuldners zur Sicherung seiner Honoraransprüche die Bestellung einer Grundschuld und Abtretung an ihn veranlasst habe.