Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
I. Die Klägerin nahm den Beklagten wegen einer behaupteten anfechtbaren Rechtshandlung in Anspruch, weil dieser als Anwalt ihres Schuldners zur Sicherung seiner Honoraransprüche die Bestellung einer Grundschuld und Abtretung an ihn veranlasst habe.
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