VGH Bayern - Beschluss vom 12.01.2007
22 ZB 06.3139
Normen:
GewO § 12 ; GewO § 35 Abs. 1 ; VwGO § 173 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
GewArch 2007, 163
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen M 16 K 05.6153

Erweiterte Gewerbeuntersagung; Anordnungsbereich des § 12 GewO; keine Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2007 - Aktenzeichen 22 ZB 06.3139

DRsp Nr. 2008/2423

Erweiterte Gewerbeuntersagung; Anordnungsbereich des § 12 GewO; keine Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Normenkette:

GewO § 12 ; GewO § 35 Abs. 1 ; VwGO § 173 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.