BGH - Beschluss vom 07.01.2010
AnwZ (B) 79/09
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 2; BRAO a.F. § 42 Abs. 4;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 77
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 11/09

Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

BGH, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen AnwZ (B) 79/09

DRsp Nr. 2010/2127

Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen Rechtsanwalt als Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

1. Im Falle des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht schon mit der Freigabe der Kanzlei durch den Insolvenzverwalter. 2. Die Vermögensverhältnisse eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts können grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts wieder als geordnet angesehen werden.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; BRAO § 215 Abs. 3; BRAO a.F. § 42 Abs. 1 Nr. 2; BRAO a.F. § 42 Abs. 4;

Gründe:

I.