ArbG Wiesbaden, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 686/21
Falsche Bezeichnung des BerufungsbeklagtenZustellung einer Klage an den BeklagtenHeilung eines Zustellungsmangels gem. § 172 Abs. 1 und § 189 ZPOUnentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 18 Sa 889/22
DRsp Nr. 2023/6298
Falsche Bezeichnung des BerufungsbeklagtenZustellung einer Klage an den BeklagtenHeilung eines Zustellungsmangels gem. § 172 Abs. 1 und § 189ZPOUnentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 Abs. 1InsO
1. Eine falsche Bezeichnung des Berufungsbeklagten führt zur Unzulässigkeit der Berufung. Von der Bezeichnung eines falschen Rechtssubjekts als Partei ist aber die Konstellation zu trennen, dass eine Partei unvollständig bezeichnet wird. Daran scheitert die Zulässigkeit einer Berufung nicht, wenn die Mängel letztlich keine Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen.2. Hat der Kläger im Rubrum der Klageschrift keine Prozessbevollmächtigten für den Beklagten angegeben und hatten sich weder der Beklagte noch sein späterer Prozessbevollmächtigter vorab bei dem Arbeitsgericht in Erwartung einer Klage gemeldet und von dem Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis gegeben, hatte das Gericht die Klage an den Beklagten selbst zuzustellen.3. Nach § 189ZPO ist eine Heilung eines Zustellungsmangels anzunehmen, wenn eine Klage entgegen § 172 Abs. 1ZPO nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Partei selbst zugestellt wurde, die Klageschrift dem Prozessbevollmächtigten aber tatsächlich zugeht.
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