BGH - Urteil vom 23.09.2010
IX ZR 243/09
Normen:
GesO § 18 Abs. 4; KO § 86 S. 3; InsO § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2209
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 77/09
AG Stendal, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1043/08

Fehlen einer Regelung in der Gesamtvollstreckungsordnung zur Rechnungslegung des abberufenen Verwalters über seine Tätigkeit gegenüber dem nachfolgenden Verwalter

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 243/09

DRsp Nr. 2010/18909

Fehlen einer Regelung in der Gesamtvollstreckungsordnung zur Rechnungslegung des abberufenen Verwalters über seine Tätigkeit gegenüber dem nachfolgenden Verwalter

Der neue Insolvenzverwalter hat keinen eigenen Anspruch auf Rechnungslegung gegen den abberufenen Verwalter.

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GesO § 18 Abs. 4; KO § 86 S. 3; InsO § 66 Abs. 1;

Tatbestand

Der Beklagte war Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der A. K. . Mit Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts vom 19. September 2006 wurde er aus seinem Amt entlassen und der Kläger zum neuen Verwalter bestellt. Der Beklagte übergab dem Kläger verschiedene Unterlagen. Der Aufforderung des Klägers, eine Schlussrechnung über seine Verwaltertätigkeit zu legen, kam er jedoch nicht nach.

Die auf Vorlage einer Schlussrechnung über seine Verwaltertätigkeit, bestehend aus einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, einer Schlussbilanz und einem Schlussbericht, gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

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