BayObLG - Beschluss vom 11.09.2001
4Z BR 12/01
Normen:
InsO § 7, § 14, § 34 ; ZPO § 294, § 561 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 18
KTS 2002, 144
ZInsO 2001, 1012
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 66/01
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen IN 23/01

Fehlen eines subsumtionsfähigen Sachverhalts in der Beschwerdeentscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 12/01

DRsp Nr. 2001/15352

Fehlen eines subsumtionsfähigen Sachverhalts in der Beschwerdeentscheidung

»Überspannte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Gläubigerforderung bei einem Antrag des Gläubigers auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.«

Normenkette:

InsO § 7, § 14, § 34 ; ZPO § 294, § 561 ;

Gründe

I.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 25.6.2001 die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 15.3.2001, durch den dem Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Schuldnerin keine Folge gegeben worden war, zurück.

Gegen den am 2.7.2001 zugestellten Beschluss hat der Gläubiger am 16.7.2001 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Er beantragt, das Rechtsmittel zuzulassen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattzugeben.

Der Gläubiger macht geltend, ihm sei nur unzureichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil wesentliche Teile seines Beschwerdevorbringens nicht berücksichtigt worden und ihm die Stellungnahme der Schuldnerin zur Beschwerdebegründung nicht mitgeteilt worden sei. Der der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt sei fehlerhaft unter Verstoß gegen die Grundsätze der Amtsermittlung und Parteiherrschaft festgestellt worden. Der Begriff der Glaubhaftmachung sei verkannt worden.