BFH - Urteil vom 16.04.2015
III R 21/11
Normen:
InsO § 35, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2;
Fundstellen:
BFHE 250, 7
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3005/07

Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Insolvenzverwalter

BFH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen III R 21/11

DRsp Nr. 2015/16857

Festsetzung der Einkommensteuer gegen die Insolvenzverwalter

Die Einkommensteuer ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juli 2010 10 K 3005/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InsO § 35, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Einkommensteuer auf Einkünfte aus einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner ausgeübten gewerblichen Tätigkeit eine Masseverbindlichkeit ist.