BFH - Urteil vom 05.04.2017
II R 30/15
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AO § 251;
Fundstellen:
BFHE 257, 510
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3087/14

Festsetzung der Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung

BFH, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen II R 30/15

DRsp Nr. 2017/10270

Festsetzung der Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung

Die Erbschaftsteuer auf Erwerbe des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung ist Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO und als solche gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. März 2015 4 K 3087/14 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 83 Abs. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AO § 251;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners (A). Das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen wurde im April 2010 eröffnet. A ist Alleinerbe der im Oktober 2010 verstorbenen Erblasserin. Er nahm die Erbschaft im Mai 2012 an.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) setzte mit Bescheid vom 14. Juni 2012 die Erbschaftsteuer in Höhe von 23.490 € gegen den Kläger als Insolvenzverwalter fest und forderte ihn zur Zahlung auf. Zugleich meldete das FA die Erbschaftsteuer zur Insolvenztabelle an.