BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZB 245/11
Normen:
InsO § 63 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2013, 6
MDR 2013, 553
NZI 2013, 351
WM 2013, 515
ZIP 2013, 5
ZIP 2013, 631
ZInsO 2013, 566
ZVI 2013, 204
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 26 IN 46/01
LG Braunschweig, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 130/11

Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung bei unzureichender Masse im Falle der Verfahrenskostenstundung

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZB 245/11

DRsp Nr. 2013/4639

Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung bei unzureichender Masse im Falle der Verfahrenskostenstundung

Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und die Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse in Höhe der Mindestvergütung festzusetzen, soweit diese der Masse nicht entnommen werden kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 39.486,98 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 2;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter über die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV aF hinaus Vergütung aus der Landeskasse, soweit diese in Höhe von insgesamt 41.220,54 € von der noch vorhandenen Masse in Höhe von 1.733,56 € nicht gedeckt ist.