BGH - Urteil vom 16.02.2023
IX ZR 21/22
Normen:
InsO § 180 Abs. 2; InsO § 182;
Fundstellen:
BB 2023, 897
GmbHR 2023, 841
JZ 2023, 318
MDR 2023, 662
NJW 2023, 9
NJW-RR 2023, 688
NZI 2023, 7
WM 2023, 779
ZIP 2023, 923
ZInsO 2023, 836
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 237/15
OLG Karlsruhe, vom 17.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 37/21

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Ausschluss der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 16.02.2023 - Aktenzeichen IX ZR 21/22

DRsp Nr. 2023/5036

Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Ausschluss der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits

Tritt ein Insolvenzgläubiger eine zur Tabelle angemeldete und bestrittene Forderung, über die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit anhängig war, nach der Anmeldung ab, so kann der Zessionar den Rechtsstreit auch ohne Zustimmung des Prozessgegners aufnehmen, wenn die Rechtsnachfolge zwischen Zessionar, Prozessgegner und dem Zedenten unstreitig ist und gegenüber dem Insolvenzgericht nachgewiesen, in der Tabelle vermerkt und dem Prozessgegner angezeigt worden ist.

Tenor

Auf die Revision der Antragstellerin werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2022 und das Zwischenurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 29. Juni 2021 aufgehoben.

Die Antragstellerin hat den Rechtsstreit gegen die Beklagte wirksam als neue Klägerin aufgenommen.

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2; InsO § 182;

Tatbestand