Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Berufungsgericht
BGH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen IX ZB 95/99
DRsp Nr. 2000/174
Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Berufungsgericht
»Zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde und zur Befugnis des Berufungsgerichts, eine ihm unterlaufene Verletzung eines Verfahrensgrundrechts selbst zu beheben." Hat das Berufungsgericht entgegen § 890 Abs. 2ZPO wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung anstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Ordnungsgeld festgesetzt, so ist dies zwar greifbar gesetzeswidrig, eröffnet jedoch keine außerordentliche Beschwerde, sondern kann von ihm selbst auf Gegenvorstellung behoben werden.