OLG Rostock - Beschluss vom 07.04.2005
1 Ss 393/04 I 5/05
Normen:
StGB § 52 § 53 § 283 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 7b § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3b ; GmbHG § 64 Abs. 1 § 84 Abs. 1 Ziff. 2 ; StPO § 264 ;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 01.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 11/03

Feststellungen zum Tatzeitraum bei Bankrottdelikten - Strafbarkeit bei unterlassener Buchführung und Bilanzerstellung nur bei fachlicher oder finanzieller Möglichkeit der Pflichterfüllung

OLG Rostock, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 393/04 I 5/05

DRsp Nr. 2005/9392

Feststellungen zum Tatzeitraum bei Bankrottdelikten - Strafbarkeit bei unterlassener Buchführung und Bilanzerstellung nur bei fachlicher oder finanzieller Möglichkeit der Pflichterfüllung

1. Nach § 283 Abs. 1 StGB (Bankrott) macht sich nur derjenige strafbar, der die in den Nummern 1 - 8 der Vorschrift näher beschriebenen Tathandlungen bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit begeht; zur korrekten Feststellung des Schuldumfangs ist hinreichend präzise festzustellen, welcher Tatzeitraum von § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfasst sein soll. 2. Das tatbestandsmäßige Unterlassen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB (unterlassene Buchführung) setzt die Möglichkeit des Täters voraus, die Pflicht zu erfüllen; eine Strafbarkeit entfällt, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen Gründen zur Erfüllung seiner Pflichten nicht (mehr) in der Lage ist.3. Auch eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht (§ 283 Abs. 1 StGB) entfällt, wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung zu erfüllen; muss sich der Täter zur Erstellung einer Bilanz oder zu ihrer Vorbereitung der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, entfällt eine Strafbarkeit, wenn er die erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann.

Normenkette:

StGB § 52 § 53 § 283 Abs. 1, Abs. 1 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 7b § 283b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 3b ;