BGH - Urteil vom 27.09.2001
VII ZR 388/00
Normen:
AGBG §§ 1 9 ; BGB §§ 641 320 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 83
DNotZ 2002, 878
InVo 2002, 108
KTS 2002, 115
MDR 2002, 27
NJW 2002, 138
NZBau 2002, 25
NZM 2002, 35
ZGS 2002, 5
ZIP 2001, 2288
ZNotP 2002, 80
ZfBR 2002, 63
ZfIR 2001, 976
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Bad Kreuznach,

Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 388/00

DRsp Nr. 2001/16194

Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem Grundstückskaufvertrag

»1. Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist. 2. Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der Unternehmer berechtigt ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen, verstößt gegen § 9 AGBG

Normenkette:

AGBG §§ 1 9 ; BGB §§ 641 320 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus einer vollstreckbaren Urkunde.

Am 31. Januar 1995 schlossen die Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte ferner, auf dem Grundstück ein Reihenhaus zu errichten. Mit zwei weiteren Erwerbern schloß der Beklagte gleichlautende Verträge.

Gemäß V 1 des Vertrages war der Kaufpreis in sechs Raten entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen.