OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.07.2017
20 W 112/14
Normen:
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 -5; GmbHG § 65 Abs. 1 S. 3; InsO § 26 Abs. 1; InsO § 207;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 11.03.2014

Fortsetzung einer wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelösten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.07.2017 - Aktenzeichen 20 W 112/14

DRsp Nr. 2018/15195

Fortsetzung einer wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelösten GmbH durch Gesellschafterbeschluss

Ist eine GmbH nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden, so ist eine Fortsetzung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter nicht möglich.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 -5; GmbHG § 65 Abs. 1 S. 3; InsO § 26 Abs. 1; InsO § 207;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Offenbach am Main - Insolvenzgericht - hat mit Beschluss vom 06.11.2001 - rechtskräftig seit dem 14.06.2002 - in dem Insolvenzantragsverfahren des Finanzamts Stadt1 gegen die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse zurückgewiesen (dortiges Aktenzeichen: .../01; vergleiche Abschrift des Beschlusses, Bl. 76 der Registerakten).

Unter dem 30.12.2003 ist dann im Hinblick darauf unter der laufenden Nummer der Eintragung 2, Spalte 6, b) folgende Eintragung im Handelsregisterblatt der Beschwerdeführerin erfolgt: