BAG - Urteil vom 21.06.2005
9 AZR 295/04
Normen:
InsO § 55 § 103 § 108 § 113 § 208 § 209 § 210 ; BUrlG § 7 Abs. 4 § 11 Abs. 2 ; BGB § 362 § 614 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
DB 2006, 400
NZA 2006, 512
NZI 2006, 309
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 534/03
ArbG Gießen, vom 28.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 566/02

Freistellung nach Kündigung durch Insolvenzverwalter unter Anrechnung des Resturlaubs - Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche als Masseverbindlichkeiten - unzulässige Vollstreckung als Neumasseverbindlichkeiten - Abweisung der Feststellungsklage bei unbegründetem Leistungsanspruch

BAG, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 295/04

DRsp Nr. 2006/330

Freistellung nach Kündigung durch Insolvenzverwalter unter Anrechnung des Resturlaubs - Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche als Masseverbindlichkeiten - unzulässige Vollstreckung als Neumasseverbindlichkeiten - Abweisung der Feststellungsklage bei unbegründetem Leistungsanspruch

Orientierungssätze:1. Der Insolvenzverwalter kann den Arbeitnehmer mit der Kündigungserklärung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses "unter Anrechnung seines Resturlaubs" von der Erbringung der Arbeitsleistung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen. Die Erfüllungswirkung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Insolvenzverwalter zugleich erklärt, er werde dem Arbeitnehmer während der Freistellung keine Vergütung zahlen.2. Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen, sind zwar Masseverbindlichkeiten iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Sie werden aber noch nicht dadurch zu sog. Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfüllt werden müssen. Damit ist eine Vollstreckung wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 210 iVm. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Eine auf Zahlung dieser Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche gerichtete Leistungsklage ist deshalb wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.