OLG Celle - Beschluss vom 13.06.2001
2 W 66/01
Normen:
InsO § 4 § 7 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2002, 67
KTS 2001, 629
OLGReport-Celle 2001, 291
ZInsO 2001, 622
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 23.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 16/01
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 46 IN 22/2001

Fristgemäßer Eingang des Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde

OLG Celle, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 2 W 66/01

DRsp Nr. 2002/11937

Fristgemäßer Eingang des Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde

»Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO muss entsprechend der Verweisung des § 4 InsO auf die Vorschrift des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdeentscheidung eingelegt werden.«

Normenkette:

InsO § 4 § 7 Abs. 1 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht fristgerecht beim Landgericht eingegangen ist.

Zwar handelt es sich bei dem als sofortige weitere Beschwerde anzusehenden Rechtsmitel der Gläubigerin, mit dem sie sich gegen einen Beschluss des Landgerichts wendet, in dem das Landgericht ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Insolvenzantrags als unzulässig zurückgewiesen hat, um ein statthaftes Rechtsmittel. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu, sodass gegen die Bechwerdeentscheidung des Landgerichts auch die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO eröffnet ist. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist gleichwohl unzulässig, weil die Gläubigerin ihre sofortige weitere Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegt hat.