Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht fristgerecht beim Landgericht eingegangen ist.
Zwar handelt es sich bei dem als sofortige weitere Beschwerde anzusehenden Rechtsmitel der Gläubigerin, mit dem sie sich gegen einen Beschluss des Landgerichts wendet, in dem das Landgericht ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Insolvenzantrags als unzulässig zurückgewiesen hat, um ein statthaftes Rechtsmittel. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht dem Antragsteller gemäß § 6 Abs. 1 InsO i. V. m. § 34 Abs. 1 InsO die sofortige Beschwerde zu, sodass gegen die Bechwerdeentscheidung des Landgerichts auch die sofortige weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO eröffnet ist. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist gleichwohl unzulässig, weil die Gläubigerin ihre sofortige weitere Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO eingelegt hat.
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