OLG Celle - Beschluss vom 28.01.2005
6 W 3/05
Normen:
ZPO § 494a Abs. 1, 2 S. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DZWIR 2005, 257
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 16/04

Fristsetzung zur Klageerhebung im selbständigen Beweisverfahren; Rechtsfolgen der Insolvenz des Antragstellers

OLG Celle, Beschluss vom 28.01.2005 - Aktenzeichen 6 W 3/05

DRsp Nr. 2006/7628

Fristsetzung zur Klageerhebung im selbständigen Beweisverfahren; Rechtsfolgen der Insolvenz des Antragstellers

Wird dem Antragsteller gem. § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt und wird noch vor Ablauf der Klagefrist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so ist für eine Kostenentscheidung kein Raum, da das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht und der Antragsteller die Möglichkeit zur Klageerhebung verliert.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 1, 2 S. 1 ; InsO § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet.

I. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt, da das Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch den Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2004 dahin berichtigt worden ist, dass "nunmehr an die Stelle der Antragstellerin der Insolvenzverwalter tritt".

II. Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss waren aufzuheben.

Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass der Antragsteller einer vom Gericht bestimmten Frist zur Klageerhebung nicht nachgekommen ist, durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.

1. Die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Klageerhebung ist bisher nicht abgelaufen.