Die sofortige Beschwerde ist begründet.
I. Der Beschwerdeführer ist beschwerdeberechtigt, da das Rubrum des angefochtenen Beschlusses durch den Nichtabhilfebeschluss vom 28. Dezember 2004 dahin berichtigt worden ist, dass "nunmehr an die Stelle der Antragstellerin der Insolvenzverwalter tritt".
II. Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss waren aufzuheben.
Die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung nach § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass der Antragsteller einer vom Gericht bestimmten Frist zur Klageerhebung nicht nachgekommen ist, durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat.
1. Die der Antragstellerin gesetzte Frist zur Klageerhebung ist bisher nicht abgelaufen.
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