BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 83/06
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 184 Abs. 2; ZPO § 168 Abs. 1 S. 2; ZPO § 178; ZPO § 180; InsO § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 276
VersR 2011, 690
ZIP 2010, 395
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 16/06
AG Hannover, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 909 IN 501/05

Gebotenheit einer Wiedereinsetzung im Falle des Scheiterns der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks aufgrund des Fehlens eines Postkastens an der angegebenen Geschäftsadresse und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Ersatzzustellung; Zustellung an ein Postfach bei Unkenntnis von dessen Existenz durch das gerichtlich beauftragte lizenzierte Zustellungsunternehmen und bei Nichtangabe desselben im Verfahren; Pflicht zur Forschung nach einer öffentlichen Bekanntmachung bei Kenntnis der Stellung des Antrags auf Verwaltervergütung durch die Gegenseite

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 83/06

DRsp Nr. 2010/2489

Gebotenheit einer Wiedereinsetzung im Falle des Scheiterns der Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks aufgrund des Fehlens eines Postkastens an der angegebenen Geschäftsadresse und der daraus resultierenden Unmöglichkeit einer Ersatzzustellung; Zustellung an ein Postfach bei Unkenntnis von dessen Existenz durch das gerichtlich beauftragte lizenzierte Zustellungsunternehmen und bei Nichtangabe desselben im Verfahren; Pflicht zur Forschung nach einer öffentlichen Bekanntmachung bei Kenntnis der Stellung des Antrags auf Verwaltervergütung durch die Gegenseite

Erhält ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftstück nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift, ohne dass dies von der Zustellungsempfängerin mitgeteilt worden wäre, nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann und mangels Angabe des Zustellungsempfängers auch von einem nicht bei ihm unterhaltenen Postfach keine Kenntnis haben muss.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. April 2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233;