VGH Hessen - Beschluss vom 07.03.2006
5 UZ 1996/05
Normen:
GebO der Frankfurter Wertpapierbörse § 15 ; GebO der Frankfurter Wertpapierbörse § 4 Abs. 2 ; InsO § 53 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 80 ;
Fundstellen:
ZIP 2006, 1311
Vorinstanzen:
VG Frankfurt - 1 E 3211/04(V) - 12.05.2005,

Gebühren - Gebührenschuldner, Gebührentatbestand, Insolvenz, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Notierungsgebühr

VGH Hessen, Beschluss vom 07.03.2006 - Aktenzeichen 5 UZ 1996/05

DRsp Nr. 2008/2484

Gebühren - Gebührenschuldner, Gebührentatbestand, Insolvenz, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Notierungsgebühr

»Gebühren für die Notierung von Wertpapieren an einer Börse sind Masseverbindlichkeiten, wenn die Erfüllung des Gebührentatbestandes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.«

Normenkette:

GebO der Frankfurter Wertpapierbörse § 15 ; GebO der Frankfurter Wertpapierbörse § 4 Abs. 2 ; InsO § 53 ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 80 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2005 bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Aktiengesellschaft, deren Aktien bei der Beklagten notiert sind. Er wendet sich gegen die Erhebung von Notierungsgebühren durch die Beklagte. Das Verwaltungsgericht hat diese Klage abgewiesen.