BGH - Beschluß vom 08.02.2007
IX ZB 266/05
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 3 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 315
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 269/05
AG Düsseldorf, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 504 IK 75/00

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer für einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluß vom 08.02.2007 - Aktenzeichen IX ZB 266/05

DRsp Nr. 2007/5400

Gegenstandswert und Rechtsmittelbeschwer für einen Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren im Verfahren über die Rechtsbeschwerde betreffend den Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung kann der Wert von 4.000 Euro herangezogen werden, wenn genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung fehlen.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 3 § 33 Abs. 1 ;

Gründe: