BGH - Beschluß vom 25.01.2007
IX ZB 240/05
Normen:
InsO § 56 § 57 § 58 § 59 ; ZPO §§ 42 ff. § 406 ;
Fundstellen:
BB 2007, 630
BGHReport 2007, 472
DZWIR 2007, 216
MDR 2007, 861
NJW-RR 2007, 1535
NZI 2007, 284
Rpfleger 2007, 339
WM 2007, 607
ZIP 2007, 548
ZInsO 2007, 326
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 508/05
AG Wuppertal, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 145 IN 426/00

Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Sonderverwalter

BGH, Beschluß vom 25.01.2007 - Aktenzeichen IX ZB 240/05

DRsp Nr. 2007/5366

Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gegen den Sonderverwalter

»a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung.b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.«

Normenkette:

InsO § 56 § 57 § 58 § 59 ; ZPO §§ 42 ff. § 406 ;

Gründe:

I. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.