OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2011
12 A 2308/10
Normen:
SGB VIII § 77; SGB VIII § 78b; SGB VIII § 78f; SGB X § 53; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 94;

Geltendmachung einen Anspruchs aus einer als Schuldbeitritt zu wertenden Kostenzusage im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 12 A 2308/10

DRsp Nr. 2012/6731

Geltendmachung einen Anspruchs aus einer als Schuldbeitritt zu wertenden Kostenzusage im Rahmen eines sozialrechtlichen Dreiecksverhältnisses

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.558,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 25. April 2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 77; SGB VIII § 78b; SGB VIII § 78f; SGB X § 53; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 94;

Tatbestand