OLG München - Beschluss vom 10.01.2017
34 Wx 239/16
Normen:
AnfG § 11 Abs. 1; AnfG § 16 Abs. 1; BGB § 873 Abs. 1; BGB § 925; InsO § 129; InsO § 143; GBO § 20; ZPO § 727; ZPO § 894;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 68
FamRZ 2017, 920
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 23.06.2016

Geltendmachung eines bereits vor Insolvenzeröffnung von einem Gläubiger verfolgten Anfechtungsanspruchs durch den InsolvenzverwalterVollstreckung eines Titels auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand

OLG München, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 34 Wx 239/16

DRsp Nr. 2017/2582

Geltendmachung eines bereits vor Insolvenzeröffnung von einem Gläubiger verfolgten Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter Vollstreckung eines Titels auf Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand

BGB § 873 Abs. 1, § 925 InsO §§ 129, 143 GBO § 20 ZPO §§ 727, 894 1. Der Insolvenzverwalter ist zur Verfolgung des von einem Gläubiger vor Insolvenzeröffnung verfolgten Anfechtungsanspruchs für die Insolvenzmasse auch dann berechtigt, wenn das im Anfechtungsprozess zugunsten des Einzelgläubigers erlassene Urteil bereits rechtskräftig geworden, aber die Vollstreckung noch nicht durchgeführt ist (ebenso bereits RGZ 30, 67/70).2. Spricht das Urteil die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand (hier: Grundstück) aus, lautet die Vollstreckungsklausel für den Insolvenzverwalter auf Rückauflassung und Eintragung des Insolvenzschuldners im Grundbuch. Der mit einer solchen Vollstreckungsklausel versehene rechtskräftige Titel löst die Fiktion des § 894 ZPO aus.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen fehlender (wirksamer) Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 abzulehnen.

Normenkette:

AnfG § 11 Abs. 1;