Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23. Juni 2016 aufgehoben.
II.Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Auflassung nicht wegen fehlender (wirksamer) Auflassungserklärung der Beteiligten zu 2 abzulehnen.
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