Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO. Erst infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners kann die beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr angeordnet werden. Zuvor war der für erledigt erklärte Vollstreckungsantrag der Gläubigerin aus den zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts begründet (vgl. BGHZ 151, 245, 248 ff).
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