BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZB 162/06
Normen:
InsO § 93;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 754/06
LG Kassel, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 280/06

Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenzforderung

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 162/06

DRsp Nr. 2010/8014

Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs als Insolvenzforderung

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 93;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägungen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G. GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Eingriffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.

Der Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen die Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).

Vorinstanz: AG Kassel, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 620 M 754/06