BGH - Urteil vom 09.06.2016
IX ZR 314/14
Normen:
InsO § 104; InsO § 119; InsO § 340 Abs. 2; ZPO § 38 Abs. 2 S. 3; ZPO § 39;
Fundstellen:
BB 2016, 1473
BB 2016, 1551
DB 2016, 13
DB 2016, 1746
DB 2016, 6
DStR 2016, 12
MDR 2016, 8
MDR 2016, 911
NJW 2016, 2328
NJW 2016, 9
NZI 2016, 624
NZI 2016, 627
NZI 2016, 6
NZI 2016, 7
WM 2016, 1168
ZIP 2016, 1226
ZIP 2016, 47
ZInsO 2016, 1299
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 374/10
OLG Frankfurt/Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 183/12

Geltendmachung von Ansprüchen aus zuvor geschlossenen Optionsgeschäften mit einer englischen Handelsgesellschaft nach dem Eintritt ihrer Insolvenz; Treffen einer Abrechnungsvereinbarung für den Fall der Insolvenz einer Partei; Abweichende Berechnungsweise des Ausgleichsanspruchs zu Lasten der Masse; Anspruch auf den vollen Marktwert von Optionen zum Insolvenzzeitpunkt

BGH, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 314/14

DRsp Nr. 2016/10489

Geltendmachung von Ansprüchen aus zuvor geschlossenen Optionsgeschäften mit einer englischen Handelsgesellschaft nach dem Eintritt ihrer Insolvenz; Treffen einer Abrechnungsvereinbarung für den Fall der Insolvenz einer Partei; Abweichende Berechnungsweise des Ausgleichsanspruchs zu Lasten der Masse; Anspruch auf den vollen Marktwert von Optionen zum Insolvenzzeitpunkt

Treffen Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz einer Partei eine Abrechnungsvereinbarung, die § 104 InsO widerspricht, ist diese insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerinnen erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 104; InsO § 119; InsO § 340 Abs. 2; ZPO § 38 Abs. 2 S. 3; ZPO § 39;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach dem Eintritt der Insolvenz der Beklagten um Ansprüche aus zuvor geschlossenen Optionsgeschäften.