Geltendmachung von Honoraransprüchen einer Anwaltssozietät durch einen einzelnen Rechtsanwalt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2013 - Aktenzeichen I-24 U 204/12
DRsp Nr. 2013/18956
Geltendmachung von Honoraransprüchen einer Anwaltssozietät durch einen einzelnen Rechtsanwalt
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen z w e i W o c h e n ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 23. Mai 2013 geplante Senatstermin entfällt.
Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
I.
Bereits die Aktivlegitimation des Klägers lässt sich nicht feststellen.
1.
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